WAS SOLLTE MAN SCHÜTZEN?
Uwe Gerstenberg
Gründer der consulting plus Holding GmbH und Initiator der Future Safe House GmbH.
Gründer der consulting plus Holding GmbH und Initiator der Future Safe House GmbH.
Unser Sicherheitsglossar ist eine Sammlung von Fachbegriffen aus dem Bereich der Sicherheit mit deren Definitionen und dient als Nachschlagewerke, um die Verständigung zu erleichtern, komplexe Sachverhalte zu erklären und Interessierten Wissen zu vermitteln.
Es ist alphabetisch geordnet und wird regelmäßig um aktuelle Entwicklungen und Herausforderungen ergänzt.
Der Begriff Hacker kommt ebenfalls aus der Cybersecurity und bezeichnet eine Person, die sich mit Sicherheitsmechanismen und deren Schwachstellen beschäftigt. Der Begriff ist im allgemeinen Sprachgebrauch sehr negativ konnotiert, da die meisten Menschen ihn synonym für einen digitalen Einbrecher nutzen. Diese Definition ist jedoch nicht ganz korrekt, da nicht alle Hacker kriminelle Absichten haben.
Viele Softwareunternehmen beschäftigen Hacker, damit diese für sie nach Schwachstellen in ihren Systemen suchen. Die Hacker zeigen also Schwachstellen auf, damit das entwickelnde Unternehmen diese zeitnah schließen kann.
Die kriminelle Sorte von Hackern nutzt verschiedene Techniken, um Schwachstellen in Systemen auszunutzen und sich der Daten Fremder zu bemächtigen oder technischen und wirtschaftlichen Schaden anzurichten. Zu den populärsten Techniken gehören unter anderem:
Eine gern übersehene Sicherheitslücke ist jedoch alles andere als digital. Denn wenn ein kriminell gesinnter Mitmensch an bestimmte Daten gelangen möchte, kann er sich mittels Einbruch auch physischen Zugang zu der Hardware verschaffen, auf der die gewünschten Daten zu finden sind.
Je nach Absicht, die ein Hacker bei der Suche nach Sicherheitsschwachstellen verfolgt, und nach Gesetzmäßigkeit der Handlung spricht man von drei verschiedenen Typen. Man unterscheidet:
Hehlerei bedeutet im deutschen Strafrecht die Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Besitzlage an einer Sache, die aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Tat stammt. Das bedeutet, dass beispielsweise aus einem Einbruch oder einem sonstigen Diebstahl stammende Gegenstände weiterveräußert werden. Dabei macht sich nicht nur diejenige Person strafbar, die den Gegenstand aktiv weiterveräußert, sondern auch dazu Beihilfe leistende Personen. Auch die ankaufende Person macht sich durch den Erwerb der gestohlenen Ware der Hehlerei schuldig.
Bei dem Tatbestand der Hehlerei handelt es sich um ein sogenanntes Anschlussdelikt. D.h. es knüpft an eine vorhergehende Tat, also einen Diebstahl oder Einbruchdiebstahl, an. Durch die Sanktionierung von Hehlerei soll auch der Tatbestand des Diebstahls unattraktiv gemacht werden. Die Bereicherung an Diebesgut wird durch den zusätzlichen Tatbestand erschwert und Dritte sollen nicht dazu verleitet werden, kriminelle Aktionen der Entwendung fremden Eigentums zu unterstützen oder sich durch den Weiterverkauf im Auftrag des Täters selbst zu bereichern.
Da beim Tatbestand des Einbruches auch Informationen als Mittel der Bereicherung gelten, können diese auch Bestandteil des Anschlussdeliktes sein. Sie können ebenfalls gewerbsmäßig weitergegeben werden und somit Objekte der kriminellen Handlung sein. Die Aufklärungsquote der Polizei in Hinsicht auf Hehlerei liegt offiziell bei 95%, wobei eine hohe Dunkelziffer vermutet wird. Strafrechtlich kann eine Verurteilung eine Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren nach sich ziehen.